Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der TRIO Lighting Group
- Mit Geltung für:
- TRIO Leuchten GmbH, Arnsberg eingetragen im Handelsregister AG Arnsberg, HRB 1194 Reality Leuchten GmbH, Arnsberg – eingetragen im Handelsregister AG Arnsberg, HRB 7512 TRIO International GmbH, Arnsberg – eingetragen im Handelsregister AG Arnsberg, HRB 9671 nachfolgend TRIO Lighting Group.
I. Allgemeines
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB, nachfolgend Kunde genannt.
- Im Einzelfall zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) müssen schriftlich erfolgen und haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen.
- Die nachstehenden AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Kunde erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte in der jeweils geltenden Fassung als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Bestandteil des Vertrages.
II. Angebote und Lieferung
- Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
- Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen außerhalb unseres Einflussbereiches – bei uns oder unseren Zulieferanten – behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Kunde kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
- Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Ziffer II.2 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei. Ggfls. bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
- Von der Behinderung nach Ziffer II.2 und der Unmöglichkeit nach Ziffer II.3 werden wir den Kunden umgehend verständigen.
- Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung sind auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung nach Maßgabe von Ziffer IX ausgeschlossen.
- Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
- Zu Teillieferungen sowie Teilrechnungen sind wir berechtigt.
III. Preise
- Die Berechnung erfolgt, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, zu den am Tage der Lieferung geltenden Nettopreisen zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Abreden über Boni und sonstige Vergütungen verlieren ihre Wirksamkeit im Falle der Zahlungseinstellung des Kunden oder einer ergebnislosen Zwangsvollstreckung gegen ihn.
IV. Zahlung
- Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung ausgestellt. Zahlungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto ohne Abzug akzeptiert. Wir können jedoch die Lieferung von sofortiger Zahlung oder auch von Zahlung im Voraus abhängig machen.
- Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur erfüllungshalber. Eine Gutschrift erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückbelastung bei Nichteinlösung. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
- Für den Fall, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird, oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir die gesamte Forderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen.
- Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt.
- Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist. Wir dürfen unsere Forderungen jederzeit gegen Forderungen des Kunden gegenüber anderen konzernverbundenen Unternehmen aufrechnen.
V. Eigentumsvorbehalt
- Zur Sicherung unserer Forderungen gegenüber dem Kunden behalten wir uns unser Eigentum an der gelieferten Ware (nachfolgend Vorbehaltsware genannt) bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
- Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der Kaufsache zu versichern. Wird die Vorbehaltsware gepfändet, ist der Kunde dazu verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich von der Pfändung in Kenntnis zu setzen.
- Der Kunde ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde zur Sicherung der Kaufpreisforderung bereits jetzt die hieraus entstehenden Ansprüche jeder Art gegen den Erwerber an uns ab. Dieses gilt auch für den Fall, dass die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf in einen Kontokorrent aufgenommen werden. Die Abtretung einer Kontokorrentforderung erfolgt nur anteilig in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware.
- Der Kunde ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu be- und verarbeiten und umzubilden und die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung stets namens und im Auftrag für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wir erwerben an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwerben wir einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend den Wert der Vorbehaltsware. Sofern wir an der neuen Sache Eigentum oder einen Miteigentumsanteil erwerben, so übereignen wir dem Kunden das Eigentum oder den Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Kunden verbunden oder vermischt und ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, übereignet der Kunde uns einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung. Veräußert der Kunde die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung der Kaufpreisforderung die ihm gegen den Erwerber der Sache zustehende Forderung an uns ab. Für den Fall, dass wir an der neuen Sache lediglich einen Miteigentumsanteil erworben haben, tritt der Kunde die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils ab.
- Der Kunde wird von uns bis auf Widerruf ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen.
- Kommt der Kunde mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, so haben wir das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
VI. Verpackung und Versand
- Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Die Verpackung wird gesondert berechnet. Kisten werden bei frachtfreier Rücksendung innerhalb 8 Tagen voll gutgeschrieben. Leichte Verpackungen wie Postkisten, Kartons, Folien usw. werden nicht zurückgenommen. Der Kunde wird für eine ordnungsgemäße Entsorgung/Wiederverwertung auf eigene Rechnung Sorge tragen.
- Der Versand erfolgt ab Werk, ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung nach unserem besten Ermessen. Sämtliche Lieferungen (einschließlich Rücksendungen und Franko- Lieferungen) erfolgen für Rechnung und auf Gefahr des Kunden. Ab einem Netto-Warenwert von 1.000,- € (in Worten eintausend Euro) erfolgt die Lieferung frei Haus. Die Gefahr geht auf den Kunde mit Bereithaltung der Ware zur Übernahme am benannten Ort über, unabhängig davon, ob wir die Organisation der Versendung und/oder die Versendungskosten übernommen haben. Die Anzeige der Versandbereitschaft steht der Bereithaltung der Ware zur Übernahme am benannten Ort gleich.
VII. Sachmängel
- Für Sachmängel haften wir wie folgt:
- Alle diejenigen Waren oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
- Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 438 Abs. 3 BGB (arglistig verschwiegene Mängel), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
- Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Kunde hat die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und hierbei festgestellte Mängel unverzüglich mit den Beanstandungsgründen schriftlich anzuzeigen. Für offene Mängel gilt eine Ausschlussfrist von 5 Tagen.
- Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
- Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer IX - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche sind zudem ausgeschlossen, wenn technische Vorgaben und Aufbauempfehlungen, die wir für den Einsatz des Produktes geben, nicht berücksichtigt werden und hierdurch ein Schaden entsteht.
- Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Gesetzliche Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Kunden gegen uns gilt ferner Ziffer VII.8 entsprechend. Der Kunde ist verpflichtet, jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall unverzüglich anzuzeigen.
- Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer IX (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer VII. geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
VIII. Abgeltung der Instandsetzungsarbeiten
- Ist der Kunde unserer Ware ein Wiederverkäufer und führt er die gemäß Ziffer VII.1 anfallenden Nachbesserungsarbeiten selbst durch, so gelten im Gewährleistungsfall die jeweils gültigen Bedingungen der TRIO Lighting Group. Der Kunde kann eine Reparaturkostenvergütung unter Ausschluss weiterer Ansprüche verlangen, sofern der Wiederverkäufer zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten autorisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Wiederverkäufer Instandsetzungsarbeiten im Rahmen der TRIO Lighting Group Garantie durchführt.
IX. Sonstige Haftung
- Schadensersatzansprüche des Kunden oder Ansprüche wegen Aufwendungsersatz gegen uns sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, sofern nicht zwingend gesetzlich gehaftet wird oder sich ein Anspruch aus folgenden Gründen ergibt: In Fällen außervertraglicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Nichteinhaltung garantierter Merkmale, bei Personenschäden haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit wir diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen oder infolgedessen ein Personenschaden entstanden ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
X. Warenkennzeichnung, Schutzrechte
- Eine Veränderung unserer Waren, eine Entfernung unserer Gerätenummern und Typenschilder sowie jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Kunden oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken können, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
- Wir übernehmen die Haftung, dass die verkaufte Ware als solche in Europa frei von Schutzrechten Dritter ist. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder für den Kunde eine Lizenz erwirken oder die verkaufte Ware durch eine schutzrechtsfreie ersetzen oder sie gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen. Für weitergehende Ansprüche haften wir nach Maßgabe von Ziffer IX. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Anwendung der verkauften Ware nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.